Informationsbrief

Liebe Eltern,

der Förderverein der Pestalozzischule möchte sich bei Ihnen vorstellen und um Ihre Unterstützung bitten.

Für nur 10,00 € (Mindestbeitrag) jährlich können Sie Mitglied werden und so unsere Kinder unterstützen. Jeder eingenommene Euro kommt den Kindern zugute. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, so dass keine Verwaltungskosten entstehen. Ihre Mitgliedschaft verpflichtet Sie nicht zu aktiver Mitarbeit. Selbstverständlich können Sie auch gerne aktiv tätig werden.

Der Förderverein bezuschusst z.B.:

  1. Anschaffung von Spielgeräten
  2. den Schulgarten/Schulhofgestaltung
  3. Lehrmittel/Arbeitsmaterial/Schulbücher
  4. Klassenfahrten/Ausflüge
  5. die angebotenen AGs
  6. Musikinstrumente
  7. Sozialfond

Es werden u.a.

  1. Fackelausstellung
  2. Schulfeste
  3. andere Schulaktionen

organisiert, deren Einnahmen den Kindern zu Gute kommen. Ohne Zuschüsse des Fördervereins wären viele Aktivitäten und Anschaffungen in unserer Schule nicht möglich.

Deshalb freuen sich unsere Kinder über jedes neue Mitglied.

Die Beitrittserklärung kann hier auf unserer Website unter dem Punkt  Beitrittserklärung ausgefüllt und abgeschickt werden.

Vorstandsmitglieder:

1. Vorsitzende:             Corinna Block (corinna.block@gmx.net)
2. Vorsitzender:            Robert Daamen
Schriftführerin:              Rebekha Martini
stellv. Schriftführerin:   Thomas Haußner
Kassierer:                     Mario Kleinebrecht
Stellv. Kassierer:          Sascha Weidenhausen
Beisitzer*innen:            Yasin Ekinoglu, Maria Sinner, Christian Thiele, Christoph Tieves,

Geborene Mitglieder sind:

Maria Meyen, Rektorin, Tel.: 0 21 31-90 46 00 ( Schule ) maria.meyen@stadt.neuss.de
Ralf Philipsen, Schulpflegschaftsvorsitzender

Ihr Förderverein-Team

Beitrittserklärung

Die Beitrittserklärung finden Sie hier.

Bitte drucken Sie das Formular aus und geben es ausgefüllt im Seketrariat ab.

 

Satzung des Fördervereins der Pestalozzischule Neuss-Grimlinghausen e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen: „Förderverein der Pestalozzischule Neuss-Grimlinghausen“. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Neuss-Grimlinghausen.
Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli des Folgejahres).

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO und zwar durch die ideelle und materielle Unterstützung von Bildungsbestrebungen der Schule in Zusammenarbeit mit Schulleitung, Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen und Schülern, insbesondere durch
a) Ausgestaltung der Schuleinrichtung und des Schulgeländes
b) Beschaffung ergänzender Lehr-, Lern-, Werk-, Sport- und Spielmaterialien,
c) Förderung von sportlichen, kulturellen und ideellen Schulveranstaltungen
d) Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Schülerinnen und Schülern sowie entsprechender Familien im Schulgebiet
e) Förderung der Elternarbeit
f) Pflege der Beziehungen zum Schulträger und zu kommunalen Verbänden, Vereinigungen des Sports, der Heimatpflege, der Kunst und Kultur, der Jugend- und Altenhilfe, dem Natur- und Umweltschutz, religiöser Träger sowie Unterstützung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit.
g) Förderung von sozialen und bürgerlichen Projekten der Schule und der Schülerschaft nach entsprechendem Schulkonferenzbeschluss
2. Aus den Mitteln der Vereinskasse dürfen nur solche Ausgaben bestritten werden, für deren Deckung der Schulträger oder eine sonstige öffentliche oder private Stelle die Kosten nicht oder nur teilweise übernehmen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können werden
a) die Familien der Schülerinnen und Schüler, vertreten durch einen  Erziehungsberechtigten
b) volljährige ehemalige Schülerinnen und Schüler,
c) derzeitige und ehemalige Lehrkräfte der Schule,
d) sowie andere natürliche oder juristische Personen, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern,
e) Ehrenmitglieder
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag (mit Aufnahmeformular) durch den Vorstand und wird schriftlich bestätigt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig über die Aufnahme entscheidet.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) wenn kein Kind der Mitgliedsfamilie mehr Schülerin oder Schüler der Pestalozzischule ist,
b) durch Tod,
c) durch Austritt oder
d) durch Ausschluss.
Der Austritt eines Mitgliedes ist mit vierteljährlicher Frist zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Mitglieder des Vereins, die mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug sind und trotz Mahnung nicht gezahlt haben oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen grob zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes mit der Mehrheit seiner Mitglieder ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene binnen eines Monats nach Mitteilung des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
4. Personen, die sich um die Pestalozzischule Neuss-Grimlinghausen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden gewählten Mitgliedern:
a) Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
b) stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender,
c) Schriftführerin bzw. Schriftführer
d) Stellvertretender Schriftführerin bzw. stellvertretender Schriftführer
e) Kassiererin bzw. Kassierer
f) Stellvertretende Kassiererin bzw. stellvertretender Kassierer
g) bis zu 4 Beisitzer
Sowie folgenden geborenen Mitgliedern
e) Schulleiterin / Schulleiter oder deren/dessen Vertreter / Vertreterin,
f) Vorsitzende / Vorsitzender der Schulpflegschaft oder ihr(e) / sein(e) Vertreterin / Vertreter
2. Die Vorstandsmitglieder a) – g) werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bleibt auch nach Ablauf des einen Jahres bis zur Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen gemäß § 2 der Satzung. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
4. Der Vorstand im Sinne des BGB ist die / der 1. und 2. Vorsitzende sowie die Schriftführerin bzw. der Schriftführer und die Kassiererin bzw. der Kassierer (geschäftsführender Vorstand). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam berechtigt.
5. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, führen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Vorstandswahl die Geschäfte des Vorstandes weiter.

§ 6 Sitzung des Vorstandes

1. Die bzw. der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einladungsfrist muss 1 Woche betragen.
2. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidung trifft er durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterschrieben.
5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wählt und beruft die Vorstandsmitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer.
3. In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresabrechnung vor. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
4. Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mindestbeitrag fest.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln und über eine Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder in allen übrigen Fällen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung macht Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern, die der Vorstand ernennt.
7. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres, vom Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung durch den Vorstand einberufen und geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von 4 Wochen erfolgen.
8. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die ordnungsgemäße Einberufung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, der Gang der Besprechung und die satzungsgemäße Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein müssen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Es kann in der Schule eingesehen werden und wird den Mitgliedern auf deren Verlangen abschriftlich ausgehändigt. Es wird innerhalb zweier Wochen erstellt und gilt als genehmigt, falls nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung ein begründeter Einspruch erfolgt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Selbsteinschätzung des Mitglieds bestimmt wird. Mindestens ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag zu leisten.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
2. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der gesamten Mitglieder erforderlich.
3. Sind jedoch auf dieser Mitgliederversammlung, zu der mit ausführlicher Tagesordnung einzuladen ist, nicht mindestens die Hälfte der gesamten Mitglieder des Vereins anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

§ 10 Datenschutz

1. Der Förderverein Pestalozzischule Neuss-Grimlinghausen e.V. speichert, nutzt und verarbeitet unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten seiner Mitglieder.
2. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten auf. Namentlich sind dies der Name des Mitglieds (im Fall einer Familienmitgliedschaft gegebenenfalls beider Eltern), der Name des Kindes/der Kinder des Mitglieds, Geburtsdaten der Kinder, die Klasse der Kinder, die Adresse nebst Telefonnummer und E-Mail-Adresse, und die Höhe des Mitgliedsbeitrag, wie sie vom Mitglied gewählt wurde. Jedem Vereinsmitglied wird zudem eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Jedes Vereinsmitglied erhält zudem ein Buchungskonto, in welchem die Beitragszahlungen überwacht werden.
3. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sie werden insbesondere nicht ohne Wissen und Willen des Mitglieds veröffentlicht. Es wird darauf geachtet, dass nur diejenigen Personen Zugriff auf die Daten erhalten, deren Zugriff notwendig ist; insbesondere erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte außerhalb des Vereins.
4. Die Daten werden zu folgenden Zwecken genutzt:
a. Verwaltung der Mitglieder
b. Information der Mitglieder über verschiedene Kommunikationswege
c. Buchhaltung
5. Die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung findet sich in Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO aufgrund der mit Mitgliedsantrag abgegebenen antizipierten Einwilligung, in Art. 6 Abs. 1 lit. b), c) DSGVO als notwendige Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern und Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO als berechtigtes Interesse des Vereins an geordneten, rechtmäßigen und für die Mitglieder gleichermaßen gerechten Vereinsabläufen.
6. Die Mitglieder haben das Recht,
a. gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen deren Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
b. gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung derer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;
c. gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
d. gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung derer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;
e. gemäß Art. 20 DSGVO ihre personenbezogenen Daten, die sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen;
f. gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen und
g. gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Vereinssitzes wenden.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.09.2018 geändert. Die Satzung mit ihren Änderungen tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit Wirksamwerden dieser Satzung verlieren alle vorherigen Satzungen ihre Gültigkeit.