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KOOPERATIONSVEREINBARUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN UND GRUNDSCHULEN IN DER STADT NEUSS
Präambel
Die vorliegende Vereinbarung ist Arbeitsgrundlage für die Kooperation im
Rahmen der Übergangsgestaltung der städtischen katholischen
Pestalozzischule und ihrer Einrichtung im Ganztag, der katholischen
Kindertagesstätte St. Cyriakus, der Kindertagesstätte des DRK auf der
Wahlenstraße und des Familienzentrums Sonnenblume der Lebenshilfe in
Neuss Grimlinghausen.
Die Erziehungs- und Bildungsarbeit findet auf der Grundlage der
Bildungsvereinba-rung für den Elementarbereich 2003 und den
Rahmenrichtlinien für die Grundschule 2003 statt. Unsere Zusammenarbeit
stützt sich auf das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen §§ 5 und
36, auf das Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe § 22a
sowie auf das Kinderbildungsgesetz vom 25. Oktober 2007 §§ 13 und 14 und
setzt entsprechende Vorschriften um. Gerahmt wird die Arbeit von einem
kommunalen Kooperationsauftrag der Stadt Neuss.
Es werden die jeweiligen Erziehungs- und Bildungsaufträge und die daraus
resultierende pädagogische Praxis in kollegialer Zusammenarbeit
respektiert. Die Einbeziehung der Eltern als kompetente Partner in der
Erziehung ist ein gemeinsames Anliegen.
Die Kooperation dient vorrangig dem Ziel einer kontinuierlichen
Bildungsentwicklung des einzelnen Kindes, der Verbesserung der Chancen
und der Gestaltung eines gelungenen Übergangs unter Berücksichtung des
Kinderschutzes. Grundlage hierfür sind die kindlichen Bedürfnisse ebenso
wie die gesellschaftlichen Erfordernisse.
Langfristig wird ein gemeinsames Bildungsverständnis entwickelt. Das
Ziel ist hierbei die Entwicklung und Gestaltung anschlussfähiger
Erziehungs- und Bildungsprozesse.
Auf der Basis einer ganzheitlichen, an den Stärken eines Kindes
orientierten Sicht wird gemeinsam ein Konzept zur Wahrnehmung von
Bildungsverläufen entwickelt. Zur Bildungsbegleitung des Kindes und zum
gemeinsamen Austausch mit dessen Eltern wird eine anschlussfähige
Bildungs- und Entwicklungsdokumentation ange-strebt.
Mit der nachfolgenden Liste wird die Zusammenarbeit auf struktureller
und inhaltli-cher Ebene festgelegt.
Unsere Kooperation braucht verbindliche Organisationsstrukturen
1. Kooperationsbeauftragte: Jede Kindertageseinrichtung und jede
Grundschule hat einen Kooperationsbeauftragten für mindestens ein Jahr
benannt. Die Pestalozzischule benennt jeweils eine
Kooperationsbeauftragte für jede Kindertagesstätte. Die jeweiligen Namen
der Kooperationsbeauftragten sind im Anhang festgehalten und werden bei
Bedarf aktualisiert.
2. Arbeitstreffen: Mehrmals im Jahr finden regelmäßige, verbindliche
Arbeitstref-fen zwischen den kooperierenden Kindertageseinrichtungen und
Grundschulen eines Sozialraumes statt. Die Arbeitstreffen erfolgen auf
der Leitungsebene und auf der Ebene der Kooperationsbeauftragten.
Für das kommende Kooperationsjahr vereinbaren wir auf der Leitungsebene
4 und auf der Ebene der Kooperationsbeauftragten 3 Arbeitstreffen.
Zum Arbeitskreis gehören die Leitungen der o.a. Einrichtungen, drei
Lehrerin-nen der Pestalozzischule und jeweils eine Erzieherin aus jeder
Einrichtung. Die Leiterinnen bilden die Steuergruppe und die Lehrerinnen
und Erzieherinnen den Arbeitskreis Kooperation.
An den Treffen können bei Bedarf weitere Personen teilnehmen, z.B.
Eltern aus Kindertageseinrichtung und Grundschule und je nach Situation
im Stadtteil Fachberatungen, Trägervertreter, Schulamt, Jugendamt,
Schul- und jugendärztlicher Dienst, Kommunalpolitiker und andere.
Die Arbeitstreffen werden abwechselnd vorbereitet, moderiert und
protokolliert. Der Protokollant wird jeweils zum Einlader der nächsten
Sitzung (Tagesord-nung, Einladung, Moderation, Festlegung des nächsten
Protokollführers …)
3. Dokumentation nach außen: Die Ziele und Inhalte unserer Kooperation
neh-men wir in unsere pädagogische Konzeption bzw. in unser
Schulprogramm auf, überprüfen und aktualisieren sie regelmäßig. Wir
machen unsere Kooperation durch Aushang in den Einrichtungen, durch
Veröffentlichung in der Stadtteilbroschüre und ggf. auf der Homepage der
Einrichtungen öffentlich.
Grundlegende Inhalte und Ziele sind Bestandteil des
Kooperationsvertrages. Sie werden bezogen auf ein Kooperationsjahr
konkretisiert.
4. Bildung und Erziehung: Um eine Kontinuität der Bildungs- und
Erziehungs-prozesse zu erreichen, tauschen wir uns gegenseitig über
unser Bildungs- und Erziehungsverständnis aus und legen die
Schnittmengen fest.
Eine Maßnahme, die dies fördert, ist die gegenseitige Hospitation. Durch
sie er-halten alle pädagogischen Fachkräfte Einblick in die pädagogische
Arbeit der Partnereinrichtung. Die Hospitationen werden jährlich
geplant, festgelegt, protokolliert und reflektiert.
5. Wir treffen Absprachen zur Gestaltung des Informationsabends für die
Eltern der Vierjährigen.
6. Das Verfahren zur Feststellung des Sprachstandes der Vierjährigen
sprechen wir miteinander ab.
7. Gestaltung des Übergangs: Wir erarbeiten ein gemeinsames Verständnis
von Schulfähigkeit. Gemäß dem Schulfähigkeitsprofil verstehen wir
Schulfähigkeit als eine gemeinsame Entwicklungsaufgabe von
Kindertageseinrichtung, Grundschule und Elternhaus.
Wir verständigen uns über gemeinsame Handlungs- und Fördermaßnahmen:
- Im September eines Jahres führen wir – die Pestalozzischule und die
je-weilige Kindertageseinrichtung – gemeinsam das Beobachtungsverfahren
„Fit for School“ zur Wahrnehmung und Bewegung der Vorschulkinder in der
Kindertageseinrichtung durch.
- Vertreterinnen der Kindertageseinrichtungen können im Oktober am
„Schulspiel“ im Rahmen der Anmeldung in der Pestalozzischule teilneh-men.
- Im Rahmen der Anmeldung an der Pestalozzischule wird im Einzelfall der
Sprachstand der Vorschulkinder noch einmal überprüft. Mit dem Tester-gebnis
wenden sich die Erziehungsberechtigten zwecks weiterer Förde-rung an die
Kindertageseinrichtung.
- Die Pestalozzischule tauscht sich im November mit den entsprechenden
Erzieherinnen über ihre Beobachtungen beim „Schulspiel“ aus, sofern die
Erziehungsberechtigten hierzu ihr Einverständnis erklären.
Unsere Kinder erhalten die Möglichkeit, im eigenen Übergangsprozess
aktiv mitzuwirken. Ihre Bedürfnisse berücksichtigen wir bei der Planung
der Inhalte jedes Jahr aufs Neue.
Unsere Planung zur Gestaltung des Übergangs erfolgt in gemeinsamen
Konferenzen.
8. Zusammenarbeit mit Eltern: Die Eltern der Kinder sind für uns
Erziehungs-partner. Wir verabreden unsere Zusammenarbeit mit ihnen.
Dabei geht es so-wohl um Transparenz, als auch um Mitwirkung und
Beratung. Es gibt einen Austausch mit Eltern zur Entwicklung des Kindes.
Für das Kooperationsjahr planen wir gemeinsame Projekte und weitere
Aktivitäten mit Kindern und Eltern. Die Planungen werden im Anhang
regelmäßig aktualisiert.
9. Gemeinsame Fort- und Weiterbildungen sind Bestandteil unserer
Kooperati-on. Finanzielle Ressourcen werden zusammengelegt.
10. Im Sinne einer Jahresplanung erstellen wir einen
Kooperationskalender. Die-ser Jahresplan ist allen pädagogischen
Fachkräften und den Eltern zugänglich.
Schulgesetz des Landes NRW
§ 5
Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern
(1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur
Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages und bei der
Gestaltung des Übergangs von den Tageseinrichtungen für Kinder in die
Grundschule zusammen.
(2) Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der
öffentlichen und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und
mit anderen Partnern zusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belange
von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen.
(3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der
Schulkonferenz.
§36
Vorschulische Beratung und Förderung
(1) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der
Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen die Eltern, deren
Kinder das vierte Lebensjahr vollendet haben, zu einer
Informationsver-anstaltung ein, in der die Eltern über vorschulische
Fördermöglichkeiten beraten werden.
(2) Bei der Anmeldung stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche
Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht mitarbeiten zu können.
Die Schule kann Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse zum
Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit sie
nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend
gefördert werden.
Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 25.Oktober 2007
§13
Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit
(1) Tageseinrichtungen führen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach
einem eigenen träger- oder einrich-tungsspezifischen pädagogischen
Konzept durch.
(2) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit zielt darauf ab, das Kind unter
Beachtung der in Artikel 7 der Landesverfassung des Landes
Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze in seiner Entwicklung zu einer
eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, es zu
Verantwortungsbereitschaft, Gemeinsinn und Toleranz zu befähigen, seine
interkulturelle Kompetenz zu stärken, die Herausbildung kultureller
Fähigkeiten zu ermöglichen und die Aneignung von Wissen und Fertigkeiten
in allen Entwicklungsbereichen zu unterstützen.
(3) Die Einrichtungen haben ihre Bildungskonzepte so zu gestalten, dass
die individuelle Bildungsförderung die unterschiedlichen Lebenslagen der
Kinder und ihrer Eltern berücksichtigt und unabhängig von der sozialen
Situation der Kinder sichergestellt ist. Die Einrichtungen sollen die
Eltern über die Ergebnisse der Bildungsförderung regelmäßig
unterrichten.
(4) Die Kinder wirken bei der Gestaltung des Alltags in der
Kindertageseinrichtung ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend
mit.
(5) Die Entwicklung des Kindes soll beo¬bachtet und regelmäßig
dokumentiert werden. Die Bildungsdokumentation setzt die schriftliche
Zustimmung der Eltern voraus.
(6) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages gehört die
kontinuierliche Förderung der Sprachentwicklung des Kindes im Sinne des
§ 22 Abs. 3 SGB VIII. Das pädagogische Konzept nach Absatz 1 muss
Ausführungen zur Sprachförderung enthalten. Verfügt ein Kind nicht in
altersgemäß üblichem Umfang über deutsche Sprachkenntnisse, hat die
Tageseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass es eine zusätzliche
Sprachförderung erhält. Soweit ein Kind an zusätzlichen
Sprachfördermaßnahmen in der Tageseinrichtung teilnimmt, hat die
Tageseinrichtung auf Wunsch der Eltern die Teilnahme zu bescheinigen.
§ 14
Zusammenarbeit mit der Grundschule
(1) Kindertageseinrichtungen arbeiten mit der Schule in Wahrnehmung
einer gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes
und seinen Übergang in die Grundschule zusammen.
(2) Zur Gestaltung des Übergangs vom Elementar- in den Primarbereich
gehören neben der intensiven Vorbereitung im letzten Jahr vor der
Einschulung durch die Kindertageseinrichtung insbesondere
1. Eine kontinuierliche gegenseitige Information über die
Bildungsinhalte, -methoden und -konzepte in beiden Institutionen,
2. Regelmäßige gegenseitige Hospitationen,
3.die Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen,
4. Gemeinsame Informationsveranstaltungen für die Eltern,
5. Gemeinsame Konferenzen zur Gestaltung des Übergangs in die
Grundschule,
6. Gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
(3) Zur Durchführung der Feststellung des Sprachstandes nach § 36 Abs. 2
Schulgesetz erhebt der Träger der Tageseinrichtung bei den Eltern, deren
Kinder zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung verpflichtet sind,
die folgenden Daten und übermittelt sie an das zuständige Schulamt:
1. Name und Vorname des Kindes
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Familiensprache
5. Aufnahmedatum in der Kindertageseinrichtung
6. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern.
Soweit Kinder im Rahmen der Pflichten nach § 36 Abs. 2 Schulgesetz in
einer Kindertageseinrichtung zusätzlich sprachlich gefördert werden, ist
der Träger der Einrichtung verpflichtet, Angaben über die Teilnahme der
Kinder an dieser zusätzlichen Sprachförderung dem zuständigen Schulamt
mitzuteilen.

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